BRGE I Nr. 0022/2011 vom 20. Januar 2011 in BEZ 2011 Nr. 64 (Mit Bezug auf die hier publizierten Erwägungen bestätigt mit VB.2011.00120 vom 30. Juni 2011.) Der Bezirksrat widerrief den Feststellungsbeschluss, wonach die M AG für den Erwerb von Grundstücken keiner Bewilligung im Sinne des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland bedürfe, und stellte zudem die Bewilligungspflicht diverser Rechtshandlungen fest, wobei er die jeweiligen Bewilligungen gleichzeitig verweigerte. Die M AG (Rekurrentin 1) sowie zwei Aktionäre (Rekurrenten 2 und 3) fochten diesen Beschluss an. Aus den Erwägungen: