{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2011-01-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0022-2011_2011-01-20.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0022_2011_671.pdf", "Checksum": "372c5a7ed57fe0daf1c32c1b099aef14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0022/2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 20.01.2011 BRGE I Nr. 0022/2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 20.01.2011 BRGE I Nr. 0022/2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 20.01.2011 BRGE I Nr. 0022/2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückserwerb durch Personen im Ausland. Wohnsitzfeststellung (Kasuistik). Bewilligungspflicht von Anteilserwerb bei Gesellschaftsgründung. Folgen des Handelsregistereintrages bei fehlender Bewilligung. Bewilligungspflicht von Beteiligung an Kapitalerhöhung."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:06:37", "Checksum": "c70bb8d46524601327f59d13c1aee88c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 20.01.2011 BRGE I Nr. 0022/2011\nRegeste:\nGrundstückserwerb durch Personen im Ausland. Wohnsitzfeststellung (Kasuistik). Bewilligungspflicht von Anteilserwerb bei Gesellschaftsgründung. Folgen des Handelsregistereintrages bei fehlender Bewilligung. Bewilligungspflicht von Beteiligung an Kapitalerhöhung.\n\n Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann dieser Vorgang nun nicht\ngestützt auf Art. 25 Abs. 1bis BewG nachträglich überprüft werden. Die\nRekurrierenden haben keine falschen oder unvollständigen Angaben gemacht,\nist doch sowohl dem öffentlich beurkundeten Gründungsvertrag als auch der\nAnmeldung für die Eintragung ins Handelsregister zu entnehmen, dass der\nRekurrent 2 seinen Wohnsitz in Italien hat. Die Eintragung der Rekurrentin 1 in\ndas Handelsregister ohne vorgängige Prüfung auf Übereinstimmung mit den\nVorschriften des Bewilligungsgesetzes bzw. der dazugehörigen Verordnung ist\nden Rekurrierenden nicht vorzuwerfen. Vielmehr hätte der Handelsregisterführer die Eintragung aussetzen und den Rekurrierenden Frist ansetzen\nmüssen, um die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass sie keiner\nBewilligung bedürfen (Art. 18 Abs. 1 f. BewG).\n\n7.1 Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Beschluss, dass sie bei\nKenntnis der wahren Sachlage, nämlich dass der Rekurrent 2 keinen Wohnsitz\nin der Schweiz hat, im März 2005 nicht festgestellt hätte, die Rekurrentin 1\nbrauche für den Erwerb des Grundstücks Kat.-Nr. 100 keine Bewilligung.\nVielmehr hätte sie die Bewilligungspflicht festgestellt und die Bewilligung\nverweigert, da an der Rekurrentin 1 eine Person im Ausland beteiligt sei.\nDasselbe gelte für die beiden später von der Rekurrentin 1 erworbenen\nWohnhäuser.\n\nDie Rekurrierenden stellen sich in ihrem Rekurs demgegenüber auf den\nStandpunkt, dass die Grundstückskäufe nicht bewilligungspflichtig gewesen\nseien, da die Rekurrentin 1 nicht von einer Person im Ausland beherrscht\nwerde.\nSeite 5\n\n7.2 Art. 5 lit. c BewG bestimmt, dass juristische Personen, die ihren\nstatutarischen und tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen\nPersonen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben, als Personen im\nAusland gelten. Die Beherrschung einer juristischen Person durch Personen im\nAusland wird vermutet, wenn diese mehr als einen Drittel des Aktienkapitals\nbesitzen (Art. 6 Abs. 2 lit. a BewG).\n\nDer Rekurrent 2 besass im Zeitpunkt des Erwerbs der vier Grundstücke\ngenau einen Drittel der Aktien der Rekurrentin 1. Damit ist das Quorum,\nwelches zur Vermutung der Beherrschung durch eine Person im Ausland führt,\ngerade nicht erreicht. Die Feststellung, dass der Erwerb der Grundstücke durch\ndie Rekurrentin 1 nicht der Bewilligungspflicht unterstehe, erfolgte damit zu\nRecht. Dies unabhängig vom Wohnsitz des Rekurrenten 2.\n\n8. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid im Weiteren fest,\ndass die Erhöhung des Aktienkapitals der Rekurrentin 1 im Juli/August 2005 auf\nFr. 1 500 000.--, eingeteilt in 1500 Namenaktien zu Fr. 1000.--, ebenfalls\nbewilligungspflichtig gewesen sei. Eine Bewilligung hätte die Vorinstanz nicht\nerteilt, da eine Person im Ausland nicht an einer Immobiliengesellschaft beteiligt\nsein dürfe.\n\nMit den Rekurrierenden ist diesem Argument entgegenzuhalten, dass Art.\n1 Abs. 1 lit. a BewV die Beteiligung an der Kapitalerhöhung von juristischen\nPersonen, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, die\nnicht nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG ohne Bewilligung erworben werden können,\nnur dann als Erwerb von Grundstücken qualifiziert, wenn der Erwerber mit der\nKapitalerhöhung seine Stellung verstärkt. Der Rekurrent 2 besass vor der\nKapitalerhöhung 34 von 102 Namenaktien der Rekurrentin 1, danach 500 von\n1500. Damit hat er mit der Kapitalerhöhung seine Stellung nicht gestärkt,\nsondern lediglich seine bisherige Beteiligungsquote beibehalten. Damit gilt die\nBeteiligung des Rekurrenten 2 an der Kapitalerhöhung nicht als Erwerb von\nGrundstücken, und sie untersteht folglich auch nicht der Bewilligungspflicht. Die\nnachträgliche Feststellung, dass der Erwerb von 466 Aktien der Rekurrentin 1\ndurch den Rekurrenten 2 im Juli/ August 2005 einer Bewilligung bedürfe,\nerweist sich demnach als rechtsfehlerhaft. Damit entfällt auch die Verweigerung\nder Bewilligung hierfür.\n"}