{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2011-01-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0022-2011_2011-01-20.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0022_2011_671.pdf", "Checksum": "372c5a7ed57fe0daf1c32c1b099aef14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0022/2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 20.01.2011 BRGE I Nr. 0022/2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 20.01.2011 BRGE I Nr. 0022/2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 20.01.2011 BRGE I Nr. 0022/2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückserwerb durch Personen im Ausland. Wohnsitzfeststellung (Kasuistik). Bewilligungspflicht von Anteilserwerb bei Gesellschaftsgründung. Folgen des Handelsregistereintrages bei fehlender Bewilligung. Bewilligungspflicht von Beteiligung an Kapitalerhöhung."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:06:37", "Checksum": "c70bb8d46524601327f59d13c1aee88c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 20.01.2011 BRGE I Nr. 0022/2011\nRegeste:\nGrundstückserwerb durch Personen im Ausland. Wohnsitzfeststellung (Kasuistik). Bewilligungspflicht von Anteilserwerb bei Gesellschaftsgründung. Folgen des Handelsregistereintrages bei fehlender Bewilligung. Bewilligungspflicht von Beteiligung an Kapitalerhöhung.\n\nGründung der Rekurrentin 1 erstellt wurden, hatte er im damaligen Zeitpunkt\nseinen Wohnsitz in G in Italien. Der Rekurrent 2 behauptet, zur Zeit der\nGründung in die Schweiz, genauer zum dritten Gründungsmitglied (R) gezogen\nzu sein. Es sprechen indes gewichtige Gründe dagegen, dass der Rekurrent 2\nseinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt hat. Zum einen war der\nRekurrent im Jahr 2007 als Kurzaufenthalter in der Schweiz angemeldet. Dies\nbedeutet gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und\nAusländer, dass der Aufenthalt auf maximal ein Jahr befristet ist, wobei eine\nVerlängerung um höchstens ein weiteres Jahr möglich ist. Danach kann die\nKurzaufenthaltsbewilligung nur nach einem angemessenen Unterbruch des\nAufenthalts in der Schweiz neu erteilt werden. Ein dauernder Verbleib in der\nSchweiz und damit auch die Begründung eines Wohnsitzes ist somit von\nvornherein ausgeschlossen. Dass der Rekurrent 2 im Zeitpunkt der Gründung\nder Rekurrentin 1 einen anderen Aufenthaltsstatus hatte, wurde weder behauptet noch erscheint es wahrscheinlich. Die eingereichten Flugscheine\nerwecken zudem den Eindruck, als habe sich der Rekurrent 2 nur während\neinzelner Tage hier aufgehalten. Es mag sein, dass er sich an keinem Ort für\nlängere Zeit aufhält und er tatsächlich keinen sogenannten Lebensmittelpunkt\nhat. Dies bedeutet aber nicht, dass er seinen Wohnsitz frei bezeichnen kann.\n\nDie Belege, welche der Rekurrent 2 zum Nachweis seiner Wohnsitznahme\neingereicht hat, vermögen an den Zweifeln daran, dass er sich – zunächst bei R\nund danach am Sitz der Rekurrentin 1 – mit der Absicht dauernden Verbleibens\naufgehalten hat, nichts zu ändern. Die Tatsache, dass er quellenbesteuert wird,\nbeweist einzig, dass er hier Einkünfte generiert, nicht aber, dass er Wohnsitz in\nder Schweiz hat. Auch der Abschluss einer Krankenversicherung und das\nEinlösen eines Fahrzeuges bzw. das sich Ausstellenlassen eines\nSchweizerischen Führerscheins vermögen für sich betrachtet den\nSchweizerischen Wohnsitz nicht zu belegen. Indes sprechen gewichtige\nGründe gegen die Annahme des Wohnsitzes in der Schweiz. Insgesamt ist die\nVorinstanz somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Wohnsitz des\nRekurrenten 2 weder im Zeitpunkt der Gründung der AG noch danach in der\nSchweiz befunden hat. Der Rekurrent 2 gilt daher als Person im Ausland\ngemäss Art. 5 lit. a BewG.\n\n6.3 Entgegen der rekurrentischen Ansicht sprengt die Vorschrift von Art. 1\nAbs. 1 lit. a BewV nicht den Rahmen dessen, was in einer Verordnung geregelt\nwerden darf. Mit der Vorinstanz ist dafür zu halten, dass die genannte\nVerordnungsbestimmung einzig konkretisiert, was Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG\nbereits statuiert, nämlich die Bewilligungspflicht jedweden Erwerbs eines Anteils\nan einer juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von\nGrundstücken ist, durch eine Person im Ausland, sofern die Anteile dieser\njuristischen Person nicht an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Dass dies\nnicht nur für den Erwerb eines Anteils an einer bereits bestehenden juristischen\nPerson, sondern auch für die Gründung, durch welche die Aktionäre ebenfalls\nTeilhaber an der Gesellschaft werden, gelten muss, erscheint folgerichtig. Diese\nVorschriften sind klar und damit nicht auslegungsbedürftig.\n\nDas rekurrentische Argument, bei der Gründung sei der genaue Zweck der\nGesellschaft noch nicht festgestanden, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss\nden Gründungsstatuten der Rekurrentin 1 bezweckt die Gesellschaft den\nSeite 4\n\nHandel mit und die Verwaltung von Immobilien. Auch der Name der Rekurrentin\n1 könnte eindeutiger nicht sein. Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass der\nKaufvertrag über das erste von der Rekurrentin 1 erworbene Wohnhaus bereits\neinen Monat nach deren Gründung öffentlich beurkundet wurde dafür, dass von\nAnfang an auch der bewilligungspflichtige Erwerb von Grundstücken\nbeabsichtigt war.\n\nZusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beteiligung des\nRekurrenten 2 an der Gründung der Rekurrentin 1 der Bewilligungspflicht\ngemäss dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland unterstand.\n\n6.4 Nichtsdestotrotz wurde die Rekurrentin 1 am 22. Dezember 2004 ohne\ndas Vorliegen einer Bewilligung in das Handelsregister eingetragen. Gemäss\nArt. 643 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) wird das Recht\nder Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister auch dann\nerworben, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht\nvorhanden waren. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Rekurrentin 1 mit\ndem Eintrag in das Handelsregister eine handlungsfähige juristische Person\nwurde, welche alle ihr zustehenden Rechte erwerben und ausüben konnte.\nInsbesondere durften sich unbeteiligte Dritte darauf verlassen. Der Mangel der\nfehlenden Bewilligung wurde demnach mit dem Eintrag der Rekurrentin 1 in das\nHandelsregister geheilt.\n\n"}