{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2011-01-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0022-2011_2011-01-20.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0022_2011_671.pdf", "Checksum": "372c5a7ed57fe0daf1c32c1b099aef14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0022/2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 20.01.2011 BRGE I Nr. 0022/2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 20.01.2011 BRGE I Nr. 0022/2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 20.01.2011 BRGE I Nr. 0022/2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückserwerb durch Personen im Ausland. Wohnsitzfeststellung (Kasuistik). Bewilligungspflicht von Anteilserwerb bei Gesellschaftsgründung. Folgen des Handelsregistereintrages bei fehlender Bewilligung. Bewilligungspflicht von Beteiligung an Kapitalerhöhung."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:06:37", "Checksum": "c70bb8d46524601327f59d13c1aee88c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 20.01.2011 BRGE I Nr. 0022/2011\nRegeste:\nGrundstückserwerb durch Personen im Ausland. Wohnsitzfeststellung (Kasuistik). Bewilligungspflicht von Anteilserwerb bei Gesellschaftsgründung. Folgen des Handelsregistereintrages bei fehlender Bewilligung. Bewilligungspflicht von Beteiligung an Kapitalerhöhung.\n\nBRGE I Nr. 0022/2011 vom 20. Januar 2011 in BEZ 2011 Nr. 64\n\n(Mit Bezug auf die hier publizierten Erwägungen bestätigt mit VB.2011.00120\nvom 30. Juni 2011.)\n\nDer Bezirksrat widerrief den Feststellungsbeschluss, wonach die M AG für\nden Erwerb von Grundstücken keiner Bewilligung im Sinne des\nBundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im\nAusland bedürfe, und stellte zudem die Bewilligungspflicht diverser\nRechtshandlungen fest, wobei er die jeweiligen Bewilligungen gleichzeitig\nverweigerte. Die M AG (Rekurrentin 1) sowie zwei Aktionäre (Rekurrenten 2\nund 3) fochten diesen Beschluss an.\n\nAus den Erwägungen:\n\n4. Die Rekurrentin 1 ist eine Immobilien-Aktiengesellschaft, welche am 1.\nNovember 2004 gegründet wurde. Zum Gründungszeitpunkt waren die\nRekurrenten 2 und 3 sowie R zu gleichen Teilen an der Aktiengesellschaft\nbeteiligt. Gemäss öffentlich beurkundeter Gründungsurkunde hatten der\nRekurrent 3 sowie R ihren Wohnsitz in X bzw. in Y (in der Schweiz), während\nder Rekurrent 2 als in Italien wohnhaft bezeichnet wurde. Dieselben Angaben\nfinden sich auf der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister. Die\nRekurrentin 1 erwarb am 28. Januar 2005 ein Wohnhaus, wobei die Vorinstanz\nmit Beschluss vom 23. März 2005 feststellte, dass die Rekurrentin 1 für den\nErwerb dieses Grundstücks keiner Bewilligung im Sinne des Bundesgesetzes\nüber den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)\nbedürfe. Im Juli 2005 folgten zwei weitere Wohnhäuser. Kurz darauf wurde das\nAktienkapital der Rekurrentin 1 auf Fr. 1 500 000.-- erhöht, wobei weiterhin\njeder der drei Aktionäre einen Drittel der Aktien besass. Am 15. September\n2006 erwarb die Rekurrentin 1 ein weiteres Wohnhaus. R verkaufte seine 500\nAnteile an der Rekurrentin 1 am 4. Oktober 2007 an den Rekurrenten 2, im\nNovember 2007 wurde er im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrats\ngestrichen. Die Vorinstanz verlangte in der Folge Auskunft über die\nSeite 2\n\nBeteiligungsverhältnisse an der Rekurrentin 1 und fällte, nachdem sie den\nBeweis über den Wohnsitz des Rekurrenten 2 in der Schweiz als nicht erbracht\nerachtete, den nun angefochtenen Entscheid.\n\n5. Die Rekurrierenden bringen zur Begründung ihres Rekurses zunächst\nvor, es sei für die Gründung der Rekurrentin 1 keine Bewilligung erforderlich\ngewesen, da der Rekurrent 2 zu diesem Zeitpunkt Wohnsitz in der Schweiz\ngehabt habe, der tatsächliche Zweck der Rekurrentin 1 bei der Gründung noch\nnicht bekannt gewesen sei und die Beteiligung an der Gründung durch den\nRekurrenten 2 selbst dann, wenn er nicht Wohnsitz in der Schweiz gehabt\nhätte, nicht als Erwerb zu qualifizieren sei. Anlässlich der Gründung habe die\nRekurrentin 1 weder ein Grundstück erworben noch sich dazu verpflichtet\ngehabt. Der statutarische Zweck bestehe denn neben dem Handel mit\nImmobilien auch in deren Verwaltung. Zudem sei auch der bewilligungsfreie\nErwerb von Geschäftsimmobilien vom statutarischen Zweck gedeckt. Entgegen\nder Ansicht der Vorinstanz sei die Gründung einer Aktiengesellschaft nicht mit\ndem Erwerb von Aktien gleichzusetzen. Eine Gründung falle damit von\nvornherein nicht unter Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG. Eine umfassende Auslegung\nvon Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken\ndurch Personen im Ausland (BewV) ergebe im Übrigen, dass nicht jede\nBeteiligung an der Gründung unter diese Bestimmung falle. Das Gesetz wolle\nden Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland beschränken. Die\nVerordnung qualifiziere andere Rechtshandlungen als Grundstückserwerb, um\ndie zahlreichen Missbrauchsmöglichkeiten auszuschliessen. Deshalb würden\nauch Tatbestände erfasst, die dem Erwerber eine ähnliche Stellung wie dem\nEigentümer verschafften. Ein Gründungsmitglied müsse eine eigentümerähnliche Stellung haben, damit Art. 1 Abs. 1 lit. a BewV anwendbar sei. In\nAuslegung dieser Bestimmung gelte daher die Beteiligung an einer Gründung\nnur dann als Erwerb im Sinne des Bewilligungsgesetzes, wenn der betroffene\nAktionär eine beherrschende Stellung ausübe, und dies sei der Fall, wenn er zu\nmehr als einem Drittel beteiligt sei (Art. 6 Abs. 2 lit. a BewG). Wenn die\nBestimmung anders auszulegen wäre, wäre ihr die Anwendung zu versagen,\ndenn die Ansicht, jede Beteiligung zähle als Erwerb, sprenge den Rahmen des\nSpielraums, der in einer Verordnung geregelt werden dürfe. Diese Regelung\nwürde somit das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage und auch der\nVerhältnismässigkeit verletzen. Die Absurdität der von der Vorinstanz vorgenommenen Auslegung werde offensichtlich, wenn die Umgehungsmöglichkeiten\nbetrachtet würden.\n\n6.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a BewV gilt unter anderem die Beteiligung an\nder Gründung von juristischen Personen, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb\nvon Grundstücken ist, die nicht nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG ohne Bewilligung\nerworben werden können, als Erwerb von Grundstücken. Gemäss Art. 2 Abs. 1\nBewG bedürfen Personen im Ausland für den Erwerb von Grundstücken einer\nBewilligung der zuständigen kantonalen Behörden. Als Personen im Ausland\ngelten sodann unter anderem Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaft, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen\nWohnsitz nicht in der Schweiz haben (Art. 5 lit. a BewG).\n\n6.2 Der Rekurrent 2 ist italienischer Staatsbürger und damit Angehöriger\neines EU-Staates. Gemäss den offiziellen Urkunden, welche anlässlich der\nSeite 3\n\n"}