überprüfung) nicht gerade sinnvoll erscheint. Zusammengefasst ist der Rekurs deshalb auch insoweit gutzuheissen, als die Baulinienrevision in Bezug auf die Sicherung des Vorgartengebiets zwar - 4- gestützt auf eine gesetzliche Grundlage und in Verfolgung eines öffentlichen Interesses, aber in Verletzung der Kriterien der Eignung und namentlich der Erforderlichkeit gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 BV) zustande gekommen ist.