PBG ein noch gar nicht detailliert bekanntes Vorgartengebiet entlang der Limmattalbahn zu sichern, welches in absehbarer Zeit ohnehin erneut zu überprüfen und anzupassen sein wird, ist die Baulinienrevision jedenfalls in zeitlicher Hinsicht planerisch noch nicht erforderlich und daher, angesichts des nicht unerheblichen Eingriffs in die Eigentumsrechte der Rekurrentin (§ 101 PBG), unverhältnismässig. Mit der Rekurrentin ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise der Rekursgegnerin unter den gezeigten Umständen (ausstehende Plangenehmigungsverfügung, vermutlich noch keine Rücksprache mit dem BAV, mangelnde Liquidität der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen und daher bereits absehbare Neu-