Zu vermuten ist immerhin, dass das BAV sich erst dann zu einer im Sinne von Art. 18t EBG ergänzenden kantonalen Baulinie zu äussern vermag, wenn es das Plangenehmigungsverfahren dereinst abgeschlossen haben und dannzumal faktisch wie rechtlich (Art. 18q Abs. 2 EBG) überhaupt in der Lage sein wird, zunächst einmal über die Notwendigkeit bzw. die konkrete Lokalisierung bundesrechtlicher Baulinien zu entscheiden. Erst danach wird wohl eine fundierte Stellungnahme zuhanden der Rekursgegnerin im Sinne von Art. 18t EBG möglich sein.