Es ist sodann unbekannt, ob die Festsetzung der Baulinie – wie von Art. 18t EBG für deren Zulässigkeit als zweites Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt – im Einvernehmen mit dem BAV zustande gekommen ist. Den Akten lässt sich dies jedenfalls nicht entnehmen; es ist sogar offen, ob das BAV überhaupt Kenntnis von der Revisionsvorlage hat. Zu vermuten ist immerhin, dass das BAV sich erst dann zu einer im Sinne von Art. 18t EBG ergänzenden kantonalen Baulinie zu äussern vermag, wenn es das Plangenehmigungsverfahren dereinst abgeschlossen haben und dannzumal faktisch wie rechtlich (Art.