Die Rekursgegnerin führte aber bereits in der angefochtenen Verfügung wie auch in der Vernehmlassung aus, dass die Detailplanung und Realisierung der Limmattalbahn zu weiteren, zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschätzbaren Verschiebungen der Baulinien führen könne; die neuen Verkehrsbaulinien müssten nach dem Ausbau der Limmattalbahn überprüft und gegebenenfalls angepasst werden (zu bemerken ist, dass diese Überprüfung respektive Anpassung nicht erst nach dem Ausbau, sondern wohl eher bereits nach Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung respektive ach der allfälligen Festsetzung von Baulinien gemäss EBG anhand zu nehmen gewesen wäre).