10.2 Die Rekursgegnerin hat in der Vernehmlassung erklärt, dass die Baulinienrevision über die geplante Limmattalbahn hinaus auch der Sicherung des Vorgartengebiets diene. Hierbei handelt es sich um weitergehende Rechtswirkungen, weshalb nach Massgabe von Art. 18t EBG insofern eine gesetzliche Grundlage und damit Raum für Baulinien nach kantonalem Recht bestünde. Unbestritten ist sodann auch das öffentliche Interesse an einer leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur.