10.1 Zwar können im Zuge eines Eisenbahnprojekts nebst Baulinien im Sinne des EBG auch Baulinien nach kantonalem Recht festgelegt werden; dies aber erstens nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verkehr und zweitens nur dann, wenn die kantonalen Baulinien weitergehende Rechtswirkungen entfalten (Art. 18t EBG). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn Baulinien nach kantonalem Recht über die geplante Eisenbahnlinie hinaus auch - 3- den Strassenraum für den Individualverkehr und den öffentlichen Busverkehr sichern sollen (VGr, 11. Februar 2010, VB.2009.00555, E. 5.2; www.vgr.zh.ch).