Zu ergänzen bleibt, dass es weder relevant noch vorliegend vom Baurekursgericht überhaupt zu beurteilen ist, ob – worüber die Parteien uneinig sind – die Limmattalbahn im Rahmen der bestehenden kantonalrechtlichen Baulinie realisiert werden könnte oder nur schon, ob diese im Lichte von Art. 18 Abs. 4 EBG überhaupt zu beachten ist. Die Überprüfung dieser Fragen obliegt der hierfür einzig zuständigen – und im Übrigen der einschlägigen Akten auch einzig vollumfänglich kundigen – Plangenehmigungsbehörde gemäss EBG.