Jedenfalls besteht mangels gesetzlicher Grundlage keine Zuständigkeit der Rekursgegnerin für die Sicherung des Projekts der Limmattalbahn mittels kantonaler Baulinien im Sinne von § 96 ff. PBG. Da genau dies jedoch erklärtermassen den Hauptzweck für die Baulinienrevision bilden soll, ist der Rekurs insoweit bereits aus diesem Grunde gutzuheissen.