Aufgrund dieser klaren und abschliessenden Regelung ist für die planungsrechtliche Sicherung der Limmattalbahn mittels Projektierungszonen und Baulinien einzig die Plangenehmigungsbehörde, also das BAV, zuständig. Es ist unbekannt, ob bereits Projektierungszonen nach EBG festgelegt worden sind (Art. 18n EBG), welche dereinst von rechtskräftig festgesetzten, bundesrechtlichen Baulinien nach EBG abgelöst werden könnten (Art. 18p Abs. 1 EBG). Jedenfalls besteht mangels gesetzlicher Grundlage keine Zuständigkeit der Rekursgegnerin für die Sicherung des Projekts der Limmattalbahn mittels kantonaler Baulinien im Sinne von § 96 ff. PBG.