9.3 Vorliegend hat die Rekursgegnerin wie gezeigt ausdrücklich erklärt, die Baulinienrevision entlang der B.-Strasse und der Strasse L. diene in erster Linie der Sicherung des Projekts der Limmattalbahn. Das EBG kennt wie erwähnt detaillierte Vorschriften zur Sicherung künftiger Eisenbahnanlagen mittels bundesrechtlichen Baulinien im Sinne des EBG, welche genehmigte Pläne voraussetzen (Art. 18q Abs. 2 EBG). Aufgrund dieser klaren und abschliessenden Regelung ist für die planungsrechtliche Sicherung der Limmattalbahn mittels Projektierungszonen und Baulinien einzig die Plangenehmigungsbehörde, also das BAV, zuständig.