Das BAV wird nunmehr im Rahmen der ausstehenden Plangenehmigung erstinstanzlich über all diese Einsprachen zu entscheiden haben (Art. 18h Abs. 1 EBG). Das mit der erstinstanzlichen Plangenehmigungsverfügung abschliessende Plangenehmigungsverfahren dauert nach Einreichung der Projektunterlagen beim BAV am 24. September 2013 realistischerweise wohl mindestens 2-3 Jahre. Die eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfügung des BAV wird dereinst beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Dessen Entscheid unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.