9.2 Die Rekursgegnerin hält richtigerweise selbst fest, dass die Limmattalbahn dem Baubewilligungsverfahren (recte: Plangenehmigungsverfahren) gemäss EBG unterliege. Dementsprechend wurden die Projektunterlagen vom 11. November 2013 bis am 10. Dezember 2013 im Sinne von Art. 18d Abs. 2 EBG öffentlich aufgelegt. Die Rekurrentin erhob ihren eigenen, unbestritten gebliebenen Angaben zufolge Einsprache beim Bundesamt für Verkehr (Art. 18f Abs. 1 EBG). Medienberichten zufolge gingen insgesamt 194 Einsprachen gegen das Projekt der Limmattalbahn ein. Das BAV wird nunmehr im Rahmen der ausstehenden Plangenehmigung erstinstanzlich über all diese Einsprachen zu entscheiden haben (Art.