Für die Sicherung künftiger Eisenbahnbauten und -anlagen kennt das EBG die Projektierungszonen (Art. 18n ff. EBG) und die Baulinien (Art. 18q ff. EBG). Auch die Baulinien legt das BAV fest, wobei die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden anzuhören sind. Die Baulinien müssen dem voraussichtlichen Endausbau entsprechen; sie können erst aufgrund genehmigter Pläne festgelegt werden (Art. 18q Abs. 1 und 2 EBG). Verfügungen über die Festlegung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen (Art. 18q Abs. 3 EBG).