9.1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 EBG). Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängen Erschliessungsanlagen, worunter etwa Gleise, Brücken, Tunnels sowie Depots, Bahnhöfe und Stationen fallen. In letztere Kategorie ist vorliegend die an das Grundstück der Rekurrentin angrenzende Haltestelle Herweg einzuordnen. Genehmigungsbehörde ist gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. a EBG das Bundesamt für Verkehr (BAV).