BRGE I Nr. 0021/2015 vom 6. Februar 2015 in BEZ 2015 Nr. 19 Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich zog die Baulinien entlang einer Staatstrasse, auf der in einem bestimmten Abschnitt die Gleisanlage und eine Haltestelle der Limmattalbahn vorgesehen sind, in Revision. Hiergegen erhob ein betroffener Anstösser Rekurs. Aus den Erwägungen: