{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2015-02-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0021-2015_2015-02-06.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0021_2015_141.pdf", "Checksum": "7dff79ee09f7d34e4cf87a596b44fd8b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0021/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 06.02.2015 BRGE I Nr. 0021/2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 06.02.2015 BRGE I Nr. 0021/2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 06.02.2015 BRGE I Nr. 0021/2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baulinien. Eisenbahngesetz. Festsetzung zur Sicherung einer Eisenbahnanlage (Gleisanlage bzw. Haltestelle). Massgebliches Recht. Sachliche Zuständigkeiten."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:06:58", "Checksum": "278260988532cc4609eaff2d2dd60463", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 06.02.2015 BRGE I Nr. 0021/2015\nRegeste:\nBaulinien. Eisenbahngesetz. Festsetzung zur Sicherung einer Eisenbahnanlage (Gleisanlage bzw. Haltestelle). Massgebliches Recht. Sachliche Zuständigkeiten.\n\n 10.2 Die Rekursgegnerin hat in der Vernehmlassung erklärt, dass die\nBaulinienrevision über die geplante Limmattalbahn hinaus auch der Sicherung\ndes Vorgartengebiets diene. Hierbei handelt es sich um weitergehende Rechtswirkungen, weshalb nach Massgabe von Art. 18t EBG insofern eine gesetzliche\nGrundlage und damit Raum für Baulinien nach kantonalem Recht bestünde.\nUnbestritten ist sodann auch das öffentliche Interesse an einer leistungsfähigen\nVerkehrsinfrastruktur.\n\nDie Rekursgegnerin führte aber bereits in der angefochtenen Verfügung\nwie auch in der Vernehmlassung aus, dass die Detailplanung und Realisierung\nder Limmattalbahn zu weiteren, zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschätzbaren Verschiebungen der Baulinien führen könne; die neuen Verkehrsbaulinien müssten nach dem Ausbau der Limmattalbahn überprüft und gegebenenfalls angepasst werden (zu bemerken ist, dass diese Überprüfung respektive\nAnpassung nicht erst nach dem Ausbau, sondern wohl eher bereits nach\nRechtskraft der Plangenehmigungsverfügung respektive ach der allfälligen\nFestsetzung von Baulinien gemäss EBG anhand zu nehmen gewesen wäre).\n\nEs ist sodann unbekannt, ob die Festsetzung der Baulinie – wie von Art.\n18t EBG für deren Zulässigkeit als zweites Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt\n– im Einvernehmen mit dem BAV zustande gekommen ist. Den Akten lässt sich\ndies jedenfalls nicht entnehmen; es ist sogar offen, ob das BAV überhaupt\nKenntnis von der Revisionsvorlage hat. Zu vermuten ist immerhin, dass das\nBAV sich erst dann zu einer im Sinne von Art. 18t EBG ergänzenden\nkantonalen Baulinie zu äussern vermag, wenn es das Plangenehmigungsverfahren dereinst abgeschlossen haben und dannzumal faktisch wie rechtlich\n(Art. 18q Abs. 2 EBG) überhaupt in der Lage sein wird, zunächst einmal über\ndie Notwendigkeit bzw. die konkrete Lokalisierung bundesrechtlicher Baulinien\nzu entscheiden. Erst danach wird wohl eine fundierte Stellungnahme zuhanden\nder Rekursgegnerin im Sinne von Art. 18t EBG möglich sein.\n\nSelbst wenn man – zu Unrecht – die kantonale Baulinienrevision unter all\ndiesen Umständen bereits im heutigen Zeitpunkt noch als geeignet betrachten\nwürde, via Art. 18t EBG in Verbindung mit den §§ 96 ff. PBG ein noch gar nicht\ndetailliert bekanntes Vorgartengebiet entlang der Limmattalbahn zu sichern,\nwelches in absehbarer Zeit ohnehin erneut zu überprüfen und anzupassen sein\nwird, ist die Baulinienrevision jedenfalls in zeitlicher Hinsicht planerisch noch\nnicht erforderlich und daher, angesichts des nicht unerheblichen Eingriffs in die\nEigentumsrechte der Rekurrentin (§ 101 PBG), unverhältnismässig. Mit der\nRekurrentin ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise der Rekursgegnerin\nunter den gezeigten Umständen (ausstehende Plangenehmigungsverfügung,\nvermutlich noch keine Rücksprache mit dem BAV, mangelnde Liquidität der\ntatsächlichen Entscheidungsgrundlagen und daher bereits absehbare Neuüberprüfung) nicht gerade sinnvoll erscheint.\n\nZusammengefasst ist der Rekurs deshalb auch insoweit gutzuheissen, als\ndie Baulinienrevision in Bezug auf die Sicherung des Vorgartengebiets zwar\n- 4-\n\ngestützt auf eine gesetzliche Grundlage und in Verfolgung eines öffentlichen\nInteresses, aber in Verletzung der Kriterien der Eignung und namentlich der\nErforderlichkeit gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 BV) zustande\ngekommen ist.\n"}