{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2015-02-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0021-2015_2015-02-06.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0021_2015_141.pdf", "Checksum": "7dff79ee09f7d34e4cf87a596b44fd8b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0021/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 06.02.2015 BRGE I Nr. 0021/2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 06.02.2015 BRGE I Nr. 0021/2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 06.02.2015 BRGE I Nr. 0021/2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baulinien. Eisenbahngesetz. Festsetzung zur Sicherung einer Eisenbahnanlage (Gleisanlage bzw. Haltestelle). Massgebliches Recht. Sachliche Zuständigkeiten."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:06:58", "Checksum": "278260988532cc4609eaff2d2dd60463", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 06.02.2015 BRGE I Nr. 0021/2015\nRegeste:\nBaulinien. Eisenbahngesetz. Festsetzung zur Sicherung einer Eisenbahnanlage (Gleisanlage bzw. Haltestelle). Massgebliches Recht. Sachliche Zuständigkeiten.\n\nBRGE I Nr. 0021/2015 vom 6. Februar 2015 in BEZ 2015 Nr. 19\n\nDie Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich zog die Baulinien entlang\neiner Staatstrasse, auf der in einem bestimmten Abschnitt die Gleisanlage und\neine Haltestelle der Limmattalbahn vorgesehen sind, in Revision. Hiergegen\nerhob ein betroffener Anstösser Rekurs.\n\nAus den Erwägungen:\n\n9.1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb\neiner Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer\nPlangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 EBG). Zur\nEisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängen Erschliessungsanlagen, worunter etwa Gleise, Brücken, Tunnels sowie\nDepots, Bahnhöfe und Stationen fallen. In letztere Kategorie ist vorliegend die\nan das Grundstück der Rekurrentin angrenzende Haltestelle Herweg einzuordnen. Genehmigungsbehörde ist gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. a EBG das\nBundesamt für Verkehr (BAV). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche\nnach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG).\nKantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich; das kantonale Recht\nist nur soweit zu berücksichtigen, als es das Eisenbahnunternehmen in Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4\nEBG).\n\nFür die Sicherung künftiger Eisenbahnbauten und -anlagen kennt das EBG\ndie Projektierungszonen (Art. 18n ff. EBG) und die Baulinien (Art. 18q ff. EBG).\nAuch die Baulinien legt das BAV fest, wobei die beteiligten Bundesstellen,\nKantone und Gemeinden anzuhören sind. Die Baulinien müssen dem\nvoraussichtlichen Endausbau entsprechen; sie können erst aufgrund genehmigter Pläne festgelegt werden (Art. 18q Abs. 1 und 2 EBG). Verfügungen\nüber die Festlegung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in\nden betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen (Art. 18q Abs. 3 EBG).\nZwischen Baulinien sowie zwischen Baulinie und Eisenbahnanlage dürfen keine\nbaulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren vorgenommen werden, die\ndem Zweck der Baulinie widersprechen (Art. 18r Abs. 1 EBG).\n- 2-\n\n9.2 Die Rekursgegnerin hält richtigerweise selbst fest, dass die\nLimmattalbahn dem Baubewilligungsverfahren (recte: Plangenehmigungsverfahren) gemäss EBG unterliege. Dementsprechend wurden die Projektunterlagen vom 11. November 2013 bis am 10. Dezember 2013 im Sinne von\nArt. 18d Abs. 2 EBG öffentlich aufgelegt. Die Rekurrentin erhob ihren eigenen,\nunbestritten gebliebenen Angaben zufolge Einsprache beim Bundesamt für\nVerkehr (Art. 18f Abs. 1 EBG). Medienberichten zufolge gingen insgesamt 194\nEinsprachen gegen das Projekt der Limmattalbahn ein. Das BAV wird nunmehr\nim Rahmen der ausstehenden Plangenehmigung erstinstanzlich über all diese\nEinsprachen zu entscheiden haben (Art. 18h Abs. 1 EBG). Das mit der\nerstinstanzlichen Plangenehmigungsverfügung abschliessende Plangenehmigungsverfahren dauert nach Einreichung der Projektunterlagen beim BAV\nam 24. September 2013 realistischerweise wohl mindestens 2-3 Jahre. Die\neisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfügung des BAV wird dereinst beim\nBundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Dessen Entscheid\nunterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.\n\n9.3 Vorliegend hat die Rekursgegnerin wie gezeigt ausdrücklich erklärt, die\nBaulinienrevision entlang der B.-Strasse und der Strasse L. diene in erster Linie\nder Sicherung des Projekts der Limmattalbahn. Das EBG kennt wie erwähnt\ndetaillierte Vorschriften zur Sicherung künftiger Eisenbahnanlagen mittels\nbundesrechtlichen Baulinien im Sinne des EBG, welche genehmigte Pläne\nvoraussetzen (Art. 18q Abs. 2 EBG). Aufgrund dieser klaren und abschliessenden Regelung ist für die planungsrechtliche Sicherung der Limmattalbahn\nmittels Projektierungszonen und Baulinien einzig die Plangenehmigungsbehörde, also das BAV, zuständig. Es ist unbekannt, ob bereits Projektierungszonen nach EBG festgelegt worden sind (Art. 18n EBG), welche dereinst von\nrechtskräftig festgesetzten, bundesrechtlichen Baulinien nach EBG abgelöst\nwerden könnten (Art. 18p Abs. 1 EBG). Jedenfalls besteht mangels gesetzlicher\nGrundlage keine Zuständigkeit der Rekursgegnerin für die Sicherung des\nProjekts der Limmattalbahn mittels kantonaler Baulinien im Sinne von § 96 ff.\nPBG. Da genau dies jedoch erklärtermassen den Hauptzweck für die Baulinienrevision bilden soll, ist der Rekurs insoweit bereits aus diesem Grunde\ngutzuheissen.\n\nZu ergänzen bleibt, dass es weder relevant noch vorliegend vom Baurekursgericht überhaupt zu beurteilen ist, ob – worüber die Parteien uneinig sind –\ndie Limmattalbahn im Rahmen der bestehenden kantonalrechtlichen Baulinie\nrealisiert werden könnte oder nur schon, ob diese im Lichte von Art. 18 Abs. 4\nEBG überhaupt zu beachten ist. Die Überprüfung dieser Fragen obliegt der\nhierfür einzig zuständigen – und im Übrigen der einschlägigen Akten auch\neinzig vollumfänglich kundigen – Plangenehmigungsbehörde gemäss EBG.\n\n10.1 Zwar können im Zuge eines Eisenbahnprojekts nebst Baulinien im\nSinne des EBG auch Baulinien nach kantonalem Recht festgelegt werden; dies\naber erstens nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verkehr und\nzweitens nur dann, wenn die kantonalen Baulinien weitergehende Rechtswirkungen entfalten (Art. 18t EBG). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn\nBaulinien nach kantonalem Recht über die geplante Eisenbahnlinie hinaus auch\n- 3-\n\nden Strassenraum für den Individualverkehr und den öffentlichen Busverkehr\nsichern sollen (VGr, 11. Februar 2010, VB.2009.00555, E. 5.2; www.vgr.zh.ch).\n\n"}