diese setzt sich zusammen aus der ursprünglichen Überdachung des Balkons mit einer Ausladung von 1,6 m (die zugleich den Boden des oberen Balkons bildet) und dem neu erstellten Vordach. Die keiner seitlichen Abstandspflicht unterstehende Ausladung von 2 m im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG wird folglich um 1,5 m überschritten. Das neu erstellte Vordach ist demnach nicht bewilligungsfähig.