Demnach ist es fehlerhaft, wenn die Vorinstanz die Ausladung des Vordaches ab dem Ende der die beiden Balkone trennenden Brandmauer misst. Massgeblich ist vielmehr der Verlauf der nordwestlichen Fassade des streitbetroffenen Gebäudes, und zwar jenes Fassadenabschnittes, der hinter dem Balkon zurückzurückspringt (…). Ab jenem Fassadenabschnitt des streitbetroffenen Gebäudes gemessen beträgt die Gesamttiefe der in Rede stehenden Überdachung 3,5 m; diese setzt sich zusammen aus der ursprünglichen Überdachung des Balkons mit einer Ausladung von 1,6 m (die zugleich den Boden des oberen Balkons bildet) und dem neu erstellten Vordach.