6.4 Balkone sind grundsätzlich nicht fassadenbildend. Eine auf die Grenze gestellte Mauer, welche zwei aneinandergebaute Gebäude abtrennt, ist ebenfalls nicht Bestandteil der Gebäudefassade, wenn sich dieser Mauer kein umbauter Raum anschliesst. Ob es sich dabei um eine Brandmauer handelt oder nicht, spielt für die Frage, ob die Mauer als Gebäudefassade zu gelten hat, keine Rolle (vgl. VGr, 5. November 2003, VB.2003.00254, E. 3b). Weder der streitbetroffene Balkon selbst noch die Brandmauer im vorspringenden Abschnitt (Flügelmauer), die keinen umbauten Raum umschliesst, sondern lediglich die Balkone teilweise abgrenzt, sind folglich fassadenbildend.