Einem Bauherrn ist es nach den Bestimmungen über den Grenzbau somit erlaubt, bis zur Vorder- und Rückfassade des Nachbargebäudes anzubauen. In diesem Umfange braucht der Bauherr somit auch keine Zustimmung für den seitlichen Anbau von Gebäudevorsprüngen und haben solche unabhängig von § 260 Abs. 3 PBG bzw. der hierzu entwickelten Rechtsprechung über den seitlichen Abstand von Vorsprüngen keinen seitlichen Abstand einzuhalten. Zu messen ist in solchen Fällen die Ausladung des Vorsprunges ab der betreffenden Fassadenflucht des Nachbargebäudes.