Bei aneinandergebauten Gebäuden ergibt sich die Besonderheit, dass gemäss Art. 7 Abs. 2 BZO der Grenzbau zustimmungsfrei möglich ist, soweit an ein bestehendes Gebäude angebaut werden kann. Der Bauherr kann demnach sein Gebäude über die volle Anstosslänge an das Nachbargebäude anbauen (BRKE I Nr. 133/1999 = BEZ 1999 Nr. 38, www.baurekursgericht-zh.ch). Die horizontale Ausdehnung auf der Grundstücksgrenze wird mit andern Worten durch den Fassadenverlauf des Nachbargebäudes begrenzt (vgl. VGr, 5. November 2003, VB.2003.00254, E. 3b). Einem Bauherrn ist es nach den Bestimmungen über den Grenzbau somit erlaubt, bis zur Vorder- und Rückfassade des Nachbargebäudes anzubauen.