Die Vorinstanz misst die Ausladung des Vordaches ab dem Ende der die beiden Balkone trennenden Brandmauer, da diese nach ihrer Ansicht den Gebäudekörper auf dem rekurrentischen Grundstück abschliesst. Nach der in Erwägung Ziffer 6.2. genannten Rechtsprechung ist die Tiefe des Vorsprunges grundsätzlich ab der Gebäudefassade hinter dem Vorsprung zu messen. Bei aneinandergebauten Gebäuden ergibt sich die Besonderheit, dass gemäss Art. 7 Abs. 2 BZO der Grenzbau zustimmungsfrei möglich ist, soweit an ein bestehendes Gebäude angebaut werden kann.