6.3 Die Vorinstanz führt aus, dass der Balkon und die strittige Balkonüberdachung die nordwestliche Fassadenflucht fortsetzen und das Vordach die den Gebäudekörper zum rekurrentischen Grundstück abschliessende Brandmauer (Flügelmauer) nur um circa 1,9 m – und damit um weniger als 2 m – überrage. Das Vordach unterstehe daher keiner seitlichen Abstandspflicht. Seite 3