Die Rechtsprechung hat für solche durch § 260 Abs. 3 PBG nicht erfasste Fälle im Sinne einer Lückenfüllung festgehalten, dass zugunsten des seitlich anstossenden Grundstücks eine analoge Beschränkung des Abstands-privilegs auf 2 m gelten müsse, gemessen ab der Gebäudefassade hinter dem Vorsprung. Ein einzelner Vorsprung könne nur bis zu einer Ausladung von 2 m grenzbündig oder grenznah erstellt werden; weiter reiche das seitliche Abstandsprivileg nicht (BRKE II Nr. 239/1997 = BEZ 2003 Nr. 30, www.baurekursgericht-zh.ch).