Richtung erfasst wird, in welcher er der betreffenden Fassade vorgelagert ist. Eine ähnliche Konstellation liegt auch hier vor. Die streitbetroffene Balkonüberdachung ragt zwar seitlich nicht über die nordöstliche, zur rekurrentischen Liegenschaft hin liegende Fassade hinaus (andernfalls sie in den Luftraum über dem rekurrentischen Grundstück zu liegen käme). Hingegen tangiert das Vordach den Grenzabstand zum rekurrentischen Grundstück, weil geschlossene Bauweise vorliegt und das Vordach somit vollumfänglich im seitlichen Abstandsfeld des Nachbargrundstücks situiert ist.