Frage stellt, welche Abstände Vorsprünge (denen nicht Fassadencharakter zukommt) einzuhalten haben. Dies ist in § 260 Abs. 3 PBG geregelt. Danach dürfen einzelne Vorsprünge höchstens 2 m in den Abstandsbereich hineinragen; Erker, Balkone und dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge. Offensichtlich ist das hier zu beurteilende Balkondach als Vorsprung im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG zu qualifizieren. Solche Vorsprünge sind durch diese Norm insofern abstandsprivilegiert, als sie gegenüber der dahinterliegenden Fassade – welche den Grenz- oder Gebäudeabstand oder allenfalls auch andere Abstände einzuhalten hat – 2 m in den Abstandsbereich hineinragen dürfen.