6.2 Nach § 260 Abs. 1 PBG bestimmt der Grenzabstand die nötige Entfernung zwischen Fassade und massgebender Grenzlinie, der Gebäudeabstand diejenige zwischen zwei Gebäuden. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Abstände ab der Fassade zu messen sind, womit sich die Seite 2