6.1 Gebäude oder Teile von Gebäuden unterstehen grundsätzlich der Abstandspflicht, soweit sie nicht wegen ihrer unterirdischen oder das gewachsene Terrain nicht mehr als 0,5 m überragenden Lage von den Abstandsvorschriften befreit sind (§ 269 PBG). Gemäss Art. 13 BZO gilt in der hier massgeblichen Wohnzone W3 ein Grundgrenzabstand von 5 m. Im Weiteren liegt insofern eine Besonderheit vor, als dass die beiden gemäss Denkmalpflegeinventar im Jahr 1909 erbauten Gebäude zusammengebaut sind und mithin die geschlossene Bauweise gegeben ist. Dies gilt es nachfolgend zu berücksichtigen.