5. Das Baurecht des Kantons Zürich kennt keine Vorschrift, die es erlauben würde, ein Bauvorhaben allein deshalb zu verweigern oder in seinem Umfang zu reduzieren, weil es Schatten wirft oder einem Dritten Licht oder Aussicht entzieht. Richtig ist auch, dass der Schutz vor Licht- und Aussichtsentzug sowie vor Schattenwurf indirekt durch die Baubeschränkungsnormen gewährleistet wird, d.h. durch die Vorschriften über die Abstände, die Geschosszahl, die Gebäudelänge, die Gebäudebreite usw. (vgl. VGr, 11 Juli 1990, VB 90/0089 = RB 1990 Nr. 75 = BEZ 1990 Nr. 28).