3. Die Rekurrentin macht zunächst zusammenfassend geltend, die streitbetroffene Balkonüberdachung rage seitlich derart hervor und liege derart gegenüber ihrem Balkon erhöht, dass die Aussicht von ihrem Balkon aus massiv eingeschränkt sei und der Schattenwurf sich zu ihren Ungunsten verändert habe. (…)