BRGE I Nr. 0021/2011 vom 20. Januar 2011 in BEZ 2011 Nr. 31 2. Das Baugrundstück liegt in der Wohnzone W3. Im Streit liegt eine vom privaten Rekursgegner angebrachte Überdachung seines Balkons. Das streitbetroffene Gebäude ist an der nordöstlichen Längsseite mit dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück, in welchem die Rekurrentin wohnt, zusammengebaut. Der Balkon des privaten Rekursgegners grenzt an den Balkon der Rekurrentin, wobei die Stockwerke der beiden zusammengebauten Liegenschaften (und damit auch die Balkone) in ihrer Höhenlage um ungefähr ein halbes Stockwerk versetzt situiert sind. Die Balkone sind durch eine Flügelmauer seitlich voneinander partiell abgetrennt.