{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2011-01-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0021-2011_2011-01-20.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0021_2011_466.pdf", "Checksum": "e36919dfe4d639dfbdc8dfe4bbd8dbdc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0021/2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 20.01.2011 BRGE I Nr. 0021/2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 20.01.2011 BRGE I Nr. 0021/2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 20.01.2011 BRGE I Nr. 0021/2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Seitlicher Abstand von Vorsprüngen. Messweise. | Ein Vorsprung darf nur, aber immerhin bis zu einer Ausladung von 2 m in das seitliche Abstandsfeld ragen. Die Messung erfolgt grundsätzlich ab der Fassade hinter dem Gebäudevorsprung. Eine in der Verlängerung zweier zusammengebauter Gebäude auf die gemeinsame Grundstücksgrenze gestellte Flügelmauer ist für die Messung unerheblich."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:06:34", "Checksum": "f565d30b0aa28b2ef87dec3f1cf9d3d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 20.01.2011 BRGE I Nr. 0021/2011\nRegeste:\nSeitlicher Abstand von Vorsprüngen. Messweise. | Ein Vorsprung darf nur, aber immerhin bis zu einer Ausladung von 2 m in das seitliche Abstandsfeld ragen. Die Messung erfolgt grundsätzlich ab der Fassade hinter dem Gebäudevorsprung. Eine in der Verlängerung zweier zusammengebauter Gebäude auf die gemeinsame Grundstücksgrenze gestellte Flügelmauer ist für die Messung unerheblich.\n\n Die Rechtsprechung hat für solche durch § 260 Abs. 3 PBG nicht erfasste\nFälle im Sinne einer Lückenfüllung festgehalten, dass zugunsten des seitlich\nanstossenden Grundstücks eine analoge Beschränkung des Abstands-privilegs\nauf 2 m gelten müsse, gemessen ab der Gebäudefassade hinter dem\nVorsprung. Ein einzelner Vorsprung könne nur bis zu einer Ausladung von 2 m\ngrenzbündig oder grenznah erstellt werden; weiter reiche das seitliche\nAbstandsprivileg nicht (BRKE II Nr. 239/1997 = BEZ 2003 Nr. 30,\nwww.baurekursgericht-zh.ch).\n\n6.3 Die Vorinstanz führt aus, dass der Balkon und die strittige\nBalkonüberdachung die nordwestliche Fassadenflucht fortsetzen und das\nVordach die den Gebäudekörper zum rekurrentischen Grundstück\nabschliessende Brandmauer (Flügelmauer) nur um circa 1,9 m – und damit um\nweniger als 2 m – überrage. Das Vordach unterstehe daher keiner seitlichen\nAbstandspflicht.\nSeite 3\n\nDie Vorinstanz misst die Ausladung des Vordaches ab dem Ende der die\nbeiden Balkone trennenden Brandmauer, da diese nach ihrer Ansicht den\nGebäudekörper auf dem rekurrentischen Grundstück abschliesst. Nach der in\nErwägung Ziffer 6.2. genannten Rechtsprechung ist die Tiefe des Vorsprunges\ngrundsätzlich ab der Gebäudefassade hinter dem Vorsprung zu messen. Bei\naneinandergebauten Gebäuden ergibt sich die Besonderheit, dass gemäss Art.\n7 Abs. 2 BZO der Grenzbau zustimmungsfrei möglich ist, soweit an ein\nbestehendes Gebäude angebaut werden kann. Der Bauherr kann demnach\nsein Gebäude über die volle Anstosslänge an das Nachbargebäude anbauen\n(BRKE I Nr. 133/1999 = BEZ 1999 Nr. 38, www.baurekursgericht-zh.ch). Die\nhorizontale Ausdehnung auf der Grundstücksgrenze wird mit andern Worten\ndurch den Fassadenverlauf des Nachbargebäudes begrenzt (vgl. VGr, 5.\nNovember 2003, VB.2003.00254, E. 3b). Einem Bauherrn ist es nach den\nBestimmungen über den Grenzbau somit erlaubt, bis zur Vorder- und\nRückfassade des Nachbargebäudes anzubauen. In diesem Umfange braucht\nder Bauherr somit auch keine Zustimmung für den seitlichen Anbau von\nGebäudevorsprüngen und haben solche unabhängig von § 260 Abs. 3 PBG\nbzw. der hierzu entwickelten Rechtsprechung über den seitlichen Abstand von\nVorsprüngen keinen seitlichen Abstand einzuhalten. Zu messen ist in solchen\nFällen die Ausladung des Vorsprunges ab der betreffenden Fassadenflucht des\nNachbargebäudes. Verlaufen demgegenüber die Fassaden der\nzusammengebauten Gebäude auf der gleichen Flucht, ist die Fassade hinter\ndem Gebäudevorsprung für die Messung massgebend.\n\nDemnach bleibt zu prüfen, wo die Fassaden der beiden Gebäude\nverlaufen.\n\n6.4 Balkone sind grundsätzlich nicht fassadenbildend. Eine auf die Grenze\ngestellte Mauer, welche zwei aneinandergebaute Gebäude abtrennt, ist\nebenfalls nicht Bestandteil der Gebäudefassade, wenn sich dieser Mauer kein\numbauter Raum anschliesst. Ob es sich dabei um eine Brandmauer handelt\noder nicht, spielt für die Frage, ob die Mauer als Gebäudefassade zu gelten hat,\nkeine Rolle (vgl. VGr, 5. November 2003, VB.2003.00254, E. 3b). Weder der\nstreitbetroffene Balkon selbst noch die Brandmauer im vorspringenden\nAbschnitt (Flügelmauer), die keinen umbauten Raum umschliesst, sondern\nlediglich die Balkone teilweise abgrenzt, sind folglich fassadenbildend.\n\nDemnach ist es fehlerhaft, wenn die Vorinstanz die Ausladung des\nVordaches ab dem Ende der die beiden Balkone trennenden Brandmauer\nmisst. Massgeblich ist vielmehr der Verlauf der nordwestlichen Fassade des\nstreitbetroffenen Gebäudes, und zwar jenes Fassadenabschnittes, der hinter\ndem Balkon zurückzurückspringt (…). Ab jenem Fassadenabschnitt des\nstreitbetroffenen Gebäudes gemessen beträgt die Gesamttiefe der in Rede\nstehenden Überdachung 3,5 m; diese setzt sich zusammen aus der\nursprünglichen Überdachung des Balkons mit einer Ausladung von 1,6 m (die\nzugleich den Boden des oberen Balkons bildet) und dem neu erstellten\nVordach. Die keiner seitlichen Abstandspflicht unterstehende Ausladung von 2\nm im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG wird folglich um 1,5 m überschritten. Das\nneu erstellte Vordach ist demnach nicht bewilligungsfähig.\n"}