{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2011-01-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0021-2011_2011-01-20.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0021_2011_466.pdf", "Checksum": "e36919dfe4d639dfbdc8dfe4bbd8dbdc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0021/2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 20.01.2011 BRGE I Nr. 0021/2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 20.01.2011 BRGE I Nr. 0021/2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 20.01.2011 BRGE I Nr. 0021/2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Seitlicher Abstand von Vorsprüngen. Messweise. | Ein Vorsprung darf nur, aber immerhin bis zu einer Ausladung von 2 m in das seitliche Abstandsfeld ragen. Die Messung erfolgt grundsätzlich ab der Fassade hinter dem Gebäudevorsprung. Eine in der Verlängerung zweier zusammengebauter Gebäude auf die gemeinsame Grundstücksgrenze gestellte Flügelmauer ist für die Messung unerheblich."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:06:34", "Checksum": "f565d30b0aa28b2ef87dec3f1cf9d3d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 20.01.2011 BRGE I Nr. 0021/2011\nRegeste:\nSeitlicher Abstand von Vorsprüngen. Messweise. | Ein Vorsprung darf nur, aber immerhin bis zu einer Ausladung von 2 m in das seitliche Abstandsfeld ragen. Die Messung erfolgt grundsätzlich ab der Fassade hinter dem Gebäudevorsprung. Eine in der Verlängerung zweier zusammengebauter Gebäude auf die gemeinsame Grundstücksgrenze gestellte Flügelmauer ist für die Messung unerheblich.\n\nBRGE I Nr. 0021/2011 vom 20. Januar 2011 in BEZ 2011 Nr. 31\n\n2. Das Baugrundstück liegt in der Wohnzone W3. Im Streit liegt eine vom\nprivaten Rekursgegner angebrachte Überdachung seines Balkons. Das\nstreitbetroffene Gebäude ist an der nordöstlichen Längsseite mit dem Gebäude\nauf dem Nachbargrundstück, in welchem die Rekurrentin wohnt,\nzusammengebaut. Der Balkon des privaten Rekursgegners grenzt an den\nBalkon der Rekurrentin, wobei die Stockwerke der beiden zusammengebauten\nLiegenschaften (und damit auch die Balkone) in ihrer Höhenlage um ungefähr\nein halbes Stockwerk versetzt situiert sind. Die Balkone sind durch eine\nFlügelmauer seitlich voneinander partiell abgetrennt.\n\n3. Die Rekurrentin macht zunächst zusammenfassend geltend, die\nstreitbetroffene Balkonüberdachung rage seitlich derart hervor und liege derart\ngegenüber ihrem Balkon erhöht, dass die Aussicht von ihrem Balkon aus\nmassiv eingeschränkt sei und der Schattenwurf sich zu ihren Ungunsten\nverändert habe. (…)\n\n5. Das Baurecht des Kantons Zürich kennt keine Vorschrift, die es\nerlauben würde, ein Bauvorhaben allein deshalb zu verweigern oder in seinem\nUmfang zu reduzieren, weil es Schatten wirft oder einem Dritten Licht oder\nAussicht entzieht. Richtig ist auch, dass der Schutz vor Licht- und\nAussichtsentzug sowie vor Schattenwurf indirekt durch die\nBaubeschränkungsnormen gewährleistet wird, d.h. durch die Vorschriften über\ndie Abstände, die Geschosszahl, die Gebäudelänge, die Gebäudebreite usw.\n(vgl. VGr, 11 Juli 1990, VB 90/0089 = RB 1990 Nr. 75 = BEZ 1990 Nr. 28). Es\nist daher zu prüfen, ob die erstellte Überdachung diese Vorschriften, hier\ninsbesondere allfällige Abstandsvorschriften, einhält.\n\n6.1 Gebäude oder Teile von Gebäuden unterstehen grundsätzlich der\nAbstandspflicht, soweit sie nicht wegen ihrer unterirdischen oder das\ngewachsene Terrain nicht mehr als 0,5 m überragenden Lage von den\nAbstandsvorschriften befreit sind (§ 269 PBG). Gemäss Art. 13 BZO gilt in der\nhier massgeblichen Wohnzone W3 ein Grundgrenzabstand von 5 m. Im\nWeiteren liegt insofern eine Besonderheit vor, als dass die beiden gemäss\nDenkmalpflegeinventar im Jahr 1909 erbauten Gebäude zusammengebaut sind\nund mithin die geschlossene Bauweise gegeben ist. Dies gilt es nachfolgend zu\nberücksichtigen.\n\n6.2 Nach § 260 Abs. 1 PBG bestimmt der Grenzabstand die nötige\nEntfernung zwischen Fassade und massgebender Grenzlinie, der\nGebäudeabstand diejenige zwischen zwei Gebäuden. Aus dieser Vorschrift\nergibt sich, dass Abstände ab der Fassade zu messen sind, womit sich die\nSeite 2\n\nFrage stellt, welche Abstände Vorsprünge (denen nicht Fassadencharakter\nzukommt) einzuhalten haben. Dies ist in § 260 Abs. 3 PBG geregelt. Danach\ndürfen einzelne Vorsprünge höchstens 2 m in den Abstandsbereich\nhineinragen; Erker, Balkone und dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel\nder betreffenden Fassadenlänge. Offensichtlich ist das hier zu beurteilende\nBalkondach als Vorsprung im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG zu qualifizieren.\nSolche Vorsprünge sind durch diese Norm insofern abstandsprivilegiert, als sie\ngegenüber der dahinterliegenden Fassade – welche den Grenz- oder\nGebäudeabstand oder allenfalls auch andere Abstände einzuhalten hat – 2 m in\nden Abstandsbereich hineinragen dürfen.\n\nIn § 260 Abs. 3 PBG nicht geregelt ist der einzuhaltende Abstand des\nVorsprunges zu den seitlich liegenden Nachbargrundstücken. Dieser Abstand\nkann dann zur Diskussion stehen, wenn eine Grundstücksgrenze schräg zu\neiner seitlichen Fassade verläuft, mit dem Ergebnis, dass zwar nicht die\nFassade selbst, aber ein in deren Flucht verlaufender Vorsprung in das seitliche\nAbstandsfeld zu liegen kommt; ebenso dann, wenn ein Gebäude seitlich die\nAbstandsvorschriften nicht einhält, indem diesfalls ein nach vorne\nabstandsprivilegierter – und damit in diese Richtung erlaubter –\nGebäudevorsprung den Abstandsbereich des seitlich liegenden Grundstückes\ntangiert, und zwar ohne dass er über die seitliche Fassadenflucht hinaus\nhervortritt. Abgesehen davon, dass in diesem zweiten Fall jedenfalls dann,\nwenn die seitliche Abstandswidrigkeit der Fassade auf eine Rechtsänderung\nzurückzuführen ist, die Vorschrift von § 357 Abs. 1 PBG zum Zuge käme,\nentsteht in beiden Fällen eine durch § 260 Abs. 3 PBG nicht geregelte\nKonstellation, da gemäss dieser Bestimmung der Vorsprung nur in jener\nRichtung erfasst wird, in welcher er der betreffenden Fassade vorgelagert ist.\n\nEine ähnliche Konstellation liegt auch hier vor. Die streitbetroffene\nBalkonüberdachung ragt zwar seitlich nicht über die nordöstliche, zur\nrekurrentischen Liegenschaft hin liegende Fassade hinaus (andernfalls sie in\nden Luftraum über dem rekurrentischen Grundstück zu liegen käme). Hingegen\ntangiert das Vordach den Grenzabstand zum rekurrentischen Grundstück, weil\ngeschlossene Bauweise vorliegt und das Vordach somit vollumfänglich im\nseitlichen Abstandsfeld des Nachbargrundstücks situiert ist.\n\n"}