10. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu 7/8 den Rekurrierenden, zu 1/16 der Bausektion der Stadt Zürich sowie unter solidarischer Haftung für 1/16 zu je 1/32 den das Baukonsortium bildenden privaten Rekursgegnerschaften aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]).