R1S.2020.05106 Seite 43 Sodann ist der angefochtene Entscheid mit folgender Nebenbestimmung zu ergänzen: Dispositiv-Ziffer II.B.1.hbis: "[Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft bzw. verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft] dem Amt für Baubewilligungen abgeänderte Pläne betreffend die Konzeption von abgetrennten Arbeitsküchen (unter Ausnahme der südlichen Wohnung im Attikageschoss), versehen mit dem Genehmigungsvermerk von Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich, Bau und Energieeffizienz, einzureichen und bewilligen zu lassen." Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.