9. In der Zusammenfassung ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Der Wortlaut von Dispositiv-Ziffer II.B.1.d des angefochtenen Entscheids ist zu modifizieren wie folgt: "[Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft bzw. verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft] dem Amt für Baubewilligungen betreffend die Erfüllung der Auflage im Sinne der Erwägung lit. G.a) (Grenzabstand) dieses Beschlusses die Zustimmung des Eigentümers Kat.-Nr. 3 nachzuweisen." Die Auflage gemäss Dispositivziffer II.B.1.e ist ersatzlos zu streichen.