Immerhin ist zu erwähnen, dass zwischen der für die nördliche Wohnung im Attikageschoss ausgeschiedenen Terrasse und dem direkt an diese angrenzenden, der südlichen Wohnung zugehörigen Terrassenbereich eine dezente Struktur zu wählen sein wird; aus den Plänen ist diesbezüglich jedenfalls lediglich eine dünne Trennwand ersichtlich. Ansonsten wäre der fragliche Terrassenbereich angesichts des resultierenden Pergolencharakters dem Fassadendrittel zuzurechnen, was als Überschreitung des gemäss § 292 PBG zulässigen Masses zu werten wäre (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Bd. 2, S. 1207). 8.5. Die rekurrentische Rüge betreffend die Drittelsregel (§ 292 PBG) erweist sich als unbegründet.