Es kann der privaten Rekursgegnerschaft ferner nicht versagt werden, das gesamte gemäss § 292 PBG zulässige (an der Gesamtlänge der nach Osten bzw. leicht nach Nordosten ausgerichteten Ostfassade zu bestimmende) Fassadendrittel im leicht nach Nordosten ausgerichteten nördlichen Fassadenbereich in Anspruch zu nehmen. Immerhin ist zu erwähnen, dass zwischen der für die nördliche Wohnung im Attikageschoss ausgeschiedenen Terrasse und dem direkt an diese angrenzenden, der südlichen Wohnung zugehörigen Terrassenbereich eine dezente Struktur zu wählen sein wird; aus den Plänen ist diesbezüglich jedenfalls lediglich eine dünne Trennwand ersichtlich.