Insoweit kann nach Massgabe der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgert werden, dass das Fassadendrittel im Sinne von § 292 PBG für verschiedene Gebäudebereiche separiert bestimmt und eingehalten werden müsste (vgl. VB.2017.00802 vom 19. Juli 2018, E. 6.4.2). Es kann der privaten Rekursgegnerschaft ferner nicht versagt werden, das gesamte gemäss § 292 PBG zulässige (an der Gesamtlänge der nach Osten bzw. leicht nach Nordosten ausgerichteten Ostfassade zu bestimmende) Fassadendrittel im leicht nach Nordosten ausgerichteten nördlichen Fassadenbereich in Anspruch zu nehmen.