R1S.2020.05106 Seite 42 eben nur leichten Abwinklung keinesfalls als optisch uneinheitlich gelesen werden. Ebenso sind diese einzelnen Fassadenelemente der Ostfassade durchgehend einheitlich gestaltet und schliessen auf der gleichen Höhe ab. Insoweit kann nach Massgabe der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgert werden, dass das Fassadendrittel im Sinne von § 292 PBG für verschiedene Gebäudebereiche separiert bestimmt und eingehalten werden müsste (vgl. VB.2017.00802 vom 19. Juli 2018, E. 6.4.2).