Ein Ziel von § 292 PBG ist es, die Dachgestaltung ruhig zu halten, weshalb die Drittelsregel jeweils auf der betreffenden Fassadenlänge einzuhalten ist. Als in diesem Sinn massgebende Fassadenlänge gilt jene Fassade oder jener Teil der Fassade, welche beziehungsweise welcher eine baulich-architektonische Einheit bildet. Hierbei kann die Fassade geradlinig verlaufen oder auch kleinere Rücksprünge aufweisen. Die optische Einheit kann auch dann noch gegeben sein, wenn Fassadenelemente schiefwinklig aneinanderstossen.