Beim streitigen Projekt führe die Einfassung der Loggien das Muster der klar fassadenbildenden Befensterung weiter, weshalb letztere als Teil der langgestreckten Fassadengestaltung wahrgenommen würden. Aufgrund ihres untergeordneten Anteils an der gesamten Fassadenlänge und ihrer moderaten Tiefe (auf der Westseite lediglich von 0,94 m) würden sie als kleinere Rücksprünge erscheinen, welche im Gesamtbild keine Staffelung der Fassaden bewirken würden.