8.2. Die Bausektion weist darauf hin, dass als massgebliche Fassadenlänge für die Bestimmung der zulässigen Breite von Dachaufbauen jene Fassade oder jener Teil der Fassade gelte, welche bzw. welcher eine baulicharchitektonische Einheit bilde. Beim streitigen Projekt führe die Einfassung der Loggien das Muster der klar fassadenbildenden Befensterung weiter, weshalb letztere als Teil der langgestreckten Fassadengestaltung wahrgenommen würden.