8.1. Die Rekurrierenden beanstanden im Übrigen die Dimensionierung des Attikageschosses. Die Längsfassaden des Gebäudes würden in allen vier Vollgeschossen zugunsten von teilweise grosszügigen Loggien zurückspringen. Aufgrund dieses gestaffelten Fassadenverlaufs dürfe bei der Ermittlung des Drittels, auf dem das Dachprofil gemäss § 292 PBG mit dem Attikageschoss durchstossen werden dürfe, nicht auf die gesamte Länge der Fassade abstellt werden. Als "betreffende Fassadenlänge" seien vielmehr die einzelnen Fassadenabschnitte anzusehen; und der fragliche Drittel sei stets einzeln bezogen auf den jeweiligen Fassadenabschnitt zu ermitteln.